Genehmigungen und Ausnahmezulassungen nach den Berliner Lärmschutzvorschriften

Berlin-Marathon 2008

Berlin-Marathon 2008

Worum geht es?

 Wird erwartet, dass zeitlich befristet Lärm oberhalb zulässiger Immissionsrichtwerte erzeugt wird, der Dritte stören kann, ist es möglich in begrenztem Umfang Ausnahmen von den Lärmschutzvorschriften zuzulassen.

Das gilt für jede Art von Gewerbeausübung, einschließlich dem Betrieb von Gaststätten sowie durch Veranstaltungen und Baustellen.

Sie können beim für die betroffene Örtlichkeit zuständigen Bezirksamt oder der Senatsverwaltung Anträge auf die Zulassung von Ausnahmen oder eine Genehmigung nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln) stellen. Die Antragstellung kann über das Service-Portal Berlin erfolgen. Die jeweilige Zuständigkeit können Sie direkt dort entnehmen.
Einen Überblick über die notwendigen Angaben, die Kosten und die rechtlichen Rahmenbedingungen erhalten sie in den weiterführenden Informationen zur Antragstellung.“

  • Antrag auf die Zulassung von Ausnahmen (§ 10 LImSchG)
    Ausnahmen vom Schutz der Nacht-, Sonn- und Feiertagsruhe oder wegen erheblicher Störungen durch Musik- oder Tonwiedergabegeräte z.B. für den Betrieb von Schankvorgärten, Feierlichkeiten, Filmaufnahmen, nächtliche Arbeiten, Probeläufe von Maschinen o.ä.
  • Antrag auf Genehmigung von öffentlichen Veranstaltungen im Freien (§ 11 LImSchG)
    z.B. für Konzerte, Sportveranstaltungen, Vereins- und Straßenfeste o.ä.

Für die Bearbeitung der Anträge planen Sie bitte in der Regel 4 Wochen ein, für Großveranstaltungen können längere Bearbeitungszeiten anfallen. Wir bitten um rechtzeitige Antragstellung.
Bitte beachten sie auch die Hinweise zum Abschnitt 2 des LImSchG Bln (Schutz vor Geräuschen). Die Bewertung der Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen von öffentlichen Veranstaltungen im Freien erfolgt stets nach den Kriterien der Veranstaltungslärm-Verordnung (VeranstLärmVo).

Wichtige Ausnahmen

Da Familienfeiern und private Feste nicht in den Regelungsbereich des § 10 LImSchG Bln fallen (siehe Nr. 11 Abs. 1 AV LImSchG Bln) , werden hierfür keine Ausnahmen zugelassen.

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